Statuten des Natur- und Heimatschutzes Egg (NHVE)
I. Name, Sitz und Zweck
Art.1 Unter dem Namen Natur - und Heimatschutzverein Egg besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Egg.
Art.2 Das Ziel des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Gestaltung unserer Natur- und Kulturlandschaften. Im Besonderen deren charakteristischen Lebensräume.
Art.3 Der Verein versucht diese Ziele zu erreichen durch:
- Förderung des Natur - und Heimatschutzgedankens in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend
- Einsatz für die Erhaltung und Neuschaffung von biologisch reichhaltigen Lebensräumen
- Mitwirkung bei Pflege und Gestaltung von Schutzobjekten und Schutzgebieten
- Zusammenarbeit zur Erfüllung von Schutzaufgaben mit zielverwandten Organisationen, Behörden und der Landwirtschaft
- Stellungsnahme zu sachpolitischen Fragen von kommunaler und regionaler Bedeutung mit Natur - und Heimatschutzrelevanz
- Weiterbildung der Mitglieder durch Exkursionen, Vorträge, Kurse usw.
Art.4 Der Verein ist dem Zürcher Kantonalverband für Vogelschutz angeschlossen.
II. Mitgliedschaft und Mittel
Art.5 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche sich zu den Idealen des Natur - oder Heimatschutzes bekennen.
Art.6 Beitritte und Austritte sind jederzeit möglich. Sie sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand die Aufnahme eines neuen Mitgliedes verweigern.
Art.7 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
Art.8 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt pro juristische Personen nur eine Stimme.
Art.9 Mitgliederbeiträge werden pro Kalenderjahr erhoben. Nach dem 1. Juli Eintretende bezahlen für das laufende Jahr nur den halben Betrag. Die Festlegung der Jahresbeiträge obliegt der Generalversammlung.
Art.10 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Freiwilligen Spenden
- Legaten
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Erträge aus Aktionen zur Finanzierung von Naturschutzaufgaben
III. Organe des Vereins
Art.11 Die Vereinsorgane sind die Generalversammlung (GV), der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art.12 Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge zuhanden der GV müssen dem Vorstand 30 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
Art. 13 Der ordentlichen GV obliegen folgende Geschäfte:
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- Abnahme des Protokolls der letzten GV, der Jahresrechnung, der Jahresberichte und des nächsten Voranschlages
- Festlegung von Mitgliederbeiträgen und Ausgabenkompetenzen des Vorstandes
- Allfällige Beschlussfassung über Anträge, Rekurse, Statutenänderungen, Vereinsauflösung, Mitgliederausschluss und Beitritten zu anderen Organisationen
Art.14 Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte dies erfordern. Ebenfalls wird eine GV einberufen, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder schriftlich und mit Angabe des zu behandelnden Geschäftes dies verlangen.
Art.15 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Art.16 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Wahlen gilt zuerst das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Art.17 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und erledigt alle Geschäfte, welche nicht der GV unterstellt sind. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.
Art.18 Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für allfällige Verbindlichkeiten des Vereines haftet der Verein im Maximum mit dem Vereinsvermögen bzw. die Mitglieder mit dem Jahresbeitrag. Weitergehende Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand oder Mitgliedern sind ausgeschlossen.
Art.19 Die zwei Rechnungsrevisoren haben nach der Prüfung der Rechnung zuhanden der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Sie sind alternierend zu wählen.
Art.20 Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
IV. Schlussbestimmungen
Art.21 Für Statutenänderungen ist die absolute Mehrheit, für eine Vereinsauflösung die 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.
Art.22 Bei einer Vereinsauflösung bestimmt die GV mit einfachem Mehr über die weiter Verwendung des Vereinsvermögens und der Vereinsakten.
Art. 23 Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die GV in Kraft.
Die Grundstatuten wurden am 29. September 1982 von der Gründungsversammlung genehmigt.
Die überarbeitete Version wurde von der GV am 24. März 2009 gehnehmigt.
©NHVE, Natur- und Heimatschutzverein Egg, Seewisenstrasse 23, 8132 Egg, aktualisiert am 26.12.2024